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Schattenseiten des Ehrenamts
Verdrängung hauptamtlicher Kräfte rechtens
Erfurt (epd). Angestellten kommunalen Gleichstellungsbeauftragten darf zugunsten einer ehrenamtlichen Kraft betriebsbedingt gekündigt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte
für 40 Stunden im Monat in der friesischen Gemeinde Zetel angestellt.
Um Personalkosten zu sparen, hatte der Gemeinderat 2006 der Frau
betriebsbedingt gekündigt. Künftig sollte die Tätigkeit ehrenamtlich
ausgeübt werden. Diese Möglichkeit sieht auch die Niedersächsische
Gemeindeverordnung vor.
Die Klägerin sah sich damit in ihren Rechten verletzt. Die
Kostensenkung rechtfertige keine betriebsbedingte Kündigung. Die
Stelle sei auch nicht weggefallen, sondern werde nur ehrenamtlich
besetzt. Die Gemeinde beruft sich dagegen auf ihr Recht der freien
unternehmerischen Entscheidung und die gesetzliche Möglichkeit, eine
Gleichstellungsbeauftragte ehrenamtlich einzustellen.
Das Gericht bestätigte diese Ansicht. Die Gemeinde "durfte unter den
rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten die ihr am
zweckmäßigsten erscheinende auswählen".
(Az.: 2 AZR 560/07)
"Nicht die gleiche Verlässlichkeit": Gewerkschafter: Ehrenamt kann hauptamtliche Arbeit nicht ersetzen
Experten-Appell: Ehrenamt nicht instrumentalisieren
(Donnerstag, 18.09.)
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