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Schattenseiten des Ehrenamts

Verdrängung hauptamtlicher Kräfte rechtens

Erfurt (epd). Angestellten kommunalen Gleichstellungsbeauftragten darf zugunsten einer ehrenamtlichen Kraft betriebsbedingt gekündigt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.


Im vorliegenden Fall war die Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte für 40 Stunden im Monat in der friesischen Gemeinde Zetel angestellt. Um Personalkosten zu sparen, hatte der Gemeinderat 2006 der Frau betriebsbedingt gekündigt. Künftig sollte die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt werden. Diese Möglichkeit sieht auch die Niedersächsische Gemeindeverordnung vor.

Die Klägerin sah sich damit in ihren Rechten verletzt. Die Kostensenkung rechtfertige keine betriebsbedingte Kündigung. Die Stelle sei auch nicht weggefallen, sondern werde nur ehrenamtlich besetzt. Die Gemeinde beruft sich dagegen auf ihr Recht der freien unternehmerischen Entscheidung und die gesetzliche Möglichkeit, eine Gleichstellungsbeauftragte ehrenamtlich einzustellen.

Das Gericht bestätigte diese Ansicht. Die Gemeinde "durfte unter den rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten die ihr am zweckmäßigsten erscheinende auswählen". (Az.: 2 AZR 560/07)


pfeil  "Nicht die gleiche Verlässlichkeit": Gewerkschafter: Ehrenamt kann hauptamtliche Arbeit nicht ersetzen
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(Donnerstag, 18.09.)

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